Insbesondere sind für den Halter u. a. die §§ 30 und 31 StVZO wichtig:
§ 30 StVZO - Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 30 der StVZO bestimmt u. a., dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass
- ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
- die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Das bedeutet, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen nach Bauart und Ausrüstung entsprechen und sich in einem Zustand befinden muss, wie er im Hinblick auf die Verkehrsicherheit und die Pflicht, Schäden und Belästigungen anderer zu vermeiden, erforderlich ist.
§ 31 StVZO - Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer des Fahrzeuges nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
- Der § 31 StVZO verpflichtet den Fahrzeughalter dafür zu sorgen, dass nur geeignete Fahrzeuge (das bezieht sich auch auf die Ausrüstung ) und geeignetes Fahrpersonal eingesetzt werden.
- Der Halter ist zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet.
- Erfüllung der Kontrollpflicht durch den Halter selbst oder durch qualifiziertes Personal wie z. B. Fuhrparkleiter.