Absender ist, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt. Wird kein Beförderungsvertrag geschlossen, gilt der Beförderer als Absender.

Insbesondere sind für den Absender die §§ 412, 426 und 427 HGB (Handelsgesetzbuch) wichtig:

§ 412 HGB - Verladen und Entladen

Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Hinweis: Unter Verstauen fällt auch die Sicherung gegen die normalen Einwirkungen des Straßenverkehrs.

§ 426 HGB - Haftungsausschluss
§ 427 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe


Risikobereich des Absenders, also Schäden, für die der Frachtführer nicht zu haften hat:

  • Beschaffenheitsschäden
  • Beförderung lebender Tiere
  • Ladetätigkeiten des Absenders
  • Unabwendbares Ereignis
  • Ungenügende Kennzeichnung
  • Verpackungsmangel

Den Beweis für eine mangelhafte Ladungssicherung als Schadensursache hat das Transportunternehmen anzutreten.